Satzung

Brauchtum in Bayern

Satzung des Schützenverein Edelweiß Rothenturm e.V.

Gegründet im Januar 1922  |  Stand: 19. November 1986

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Edelweiß Rothenturm e.V.“ und wurde im Januar 1922 gegründet.
  2. Der Verein ist rechtsfähig nach § 21 BGB. Er hat seinen Sitz in Ingolstadt-Rothenturm. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral, ist Mitglied im Bayrischen Sportschützenbund e.V. und erkennt dessen Satzung an.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege althergebrachter Brauchtums, sowie der Ausübung sportlichen Schießens und der Geselligkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  1. Der Verein hat Mitglieder beiderlei Geschlechts ab Geburt. Zur Aufnahme ist die schriftliche oder mündliche Willensäußerung gegenüber der Vorstandschaft erforderlich. Es werden nur Personen aufgenommen, die einen einwandfreien Leumund besitzen. Bei Aufnahme ist die Einzugsermächtigung für den Einzug des Jahresbeitrags zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Kinder und Jugendliche bis zur Erreichung der Volljährigkeit haben zur Aufnahme in den Verein zusätzlich eine Einverständniserklärung abzugeben, die von beiden Elternteilen bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung:
    • die Satzung des Vereins anzuerkennen
    • am Vereinsgeschehen mitzuwirken
    • die Ziele des Vereins zu unterstützen
    • und keine, den Verein schädigende Handlung zu begehen.
  2. Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge und Gebühren, welche die Mitgliederversammlung festlegt, zu leisten sowie die gesetzlichen und von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu befolgen und zur geordneten Aufrechterhaltung des Schießbetriebes beizutragen. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Vereinsbeitrag nach Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt wird. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder, nicht jedoch deren Pflichten. Jedes Mitglied über 14 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre (ab 16 Jahren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten).

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Diese muss dem 1. oder 2. Vorstand bis spätestens 30.09. des Jahres zugehen und wird dann zum 31.12. wirksam, vorausgesetzt, der Schützenausweis des BSSB wurde an den Verein zurückgegeben oder eine schriftliche Verlustmeldung abgegeben. Der Beitrag für das laufende Jahr ist zu bezahlen.
  2. Ein Vereinsmitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gegen den Beschluss Einspruch zu erheben. Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Besitz.

  1. Jedes Mitglied hat zu Beginn eines Jahres einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder bezahlen nur den Mitgliedsbeitrag, der an den Bayrischen Sportschützenbund e.V. abzuführen ist.
  2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 1 Abs. 3) zu verwenden.

Wenn sich ein Mitglied verheiratet, so wird ihm ein Geschenk aus der Vereinskasse überreicht. Voraussetzung dafür ist eine mindestens zweijährige Mitgliedschaft.

Bei Ableben eines Mitglieds wird bei dessen Beisetzung durch eine Fahnenabordnung ein Trauerkranz niedergelegt.

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Die Vorstandschaft
    • Der Vereinsausschuss
    • Die Mitgliederversammlung

[Weitere Details zu den Organen bitte aus dem Originaldokument ergänzen]